Besichtigungen sind der Grundstein jeder erfolgreich vermieteten oder verkauften Immobilie und auch Wohnungssuchende möchten sich mit einer Besichtigung den ersten Eindruck ihres neuen Heims verschaffen. Was jetzt bei Besichtigungen, trotz des grassierenden Covid-19-Virus, zu beachten ist.
Das Coronavirus hat das tägliche Leben verändert, doch nicht jeder Bereich ist davon maßgeblich betroffen. Gute Nachrichten für alle, die jetzt mieten oder vermieten wollen: Besichtigungen sind eingeschränkt weiterhin möglich. Allerdings gibt es, während der Coronapandemie, einiges zu beachten.
Abstand bei Besichtigungen
Die allgemein gültigen Maßnahmen, wie Abstand halten und das Einhalten der Hygieneregeln, sind natürlich auch im Rahmen von Besichtigungen wichtig. Auf Vermietung und Verkauf sollte trotzdem nicht verzichtet werden. Gerade jetzt darf das Suchen von Mietern nicht zum Erliegen kommen: „Es ist sogar wichtig, dass der Wohnraum weiterhin bereitgestellt wird,“ sagt Julia Wagner vom Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Haus & Grund Deutschland. „Wenn der potenzielle Mieter beispielsweise in Not ist, weil sonst Obdachlosigkeit droht, oder er sich derzeit seine zu teure Wohnung nicht mehr leisten kann und eine günstigere sucht, dann sind Besichtigungen freilich möglich“, findet auch Alexander Bredereck.
Was sollte während der Coronakrise bei Besichtigungen beachtet werden?
Eine Wohnungsbesichtigung sollte stattfinden, wenn sie sich nicht verschieben lässt oder wenn sonst womöglich sogar Obdachlosigkeit droht. Aufgrund der Abstandsgebote können Einzelbesichtigungen stattfinden. Auf Massenbesichtigungen, wie man sie aus Ballungszentren kennt, ist allerdings zu verzichten. Paare, die eine Wohnung gemeinsam besichtigen wollen, „könnten die Wohnung jeweils einzeln nacheinander ansehen“, schlägt Bredereck vor.
Um auf Nummer Sicher zu gehen könnten triftige Gründe vor der Besichtigung mit dem Anbieter besprochen werden, empfiehlt Bredereck: „In ausgedruckter Form kann das im Falle einer Kontrolle durch Ordnungsamt oder Polizei vorgelegt werden.“
Im gesundheitlichen Interesse der Beteiligten sind auch bei einer Besichtigung der Abstand von eineinhalb Metern und die empfohlenen Hygieneregeln zu beachten. Auch wenn Anbieter und Interessent sich gern mit Handschlag begrüßen würden, sollten sie auf Körperkontakt verzichten.
Die bundesweite Maskenpflicht gilt für Bereiche, in denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, meist betrifft das die öffentlichen Verkehrsmittel, in manchen Bundesländern auch Geschäfte. Zum Schutz aller Beteiligten sollte auch bei Besichtigungen, da diese in geschlossenen Räumen stattfinden, ein Nasen- und Mundschutz getragen werden.
Für Interessenten, die möglicherweise aus Angst nicht persönlich zur Besichtigung kommen wollen, kann der Anbieter eine virtuelle Besichtigung durchführen und damit auch sein persönliches Risiko minimieren. „Viele Fragen können auch per Telefon oder im Rahmen einer Videokonferenz geklärt werden,“ schlägt die Expertin vor.
Tipps für die Besichtigung während der Corona-Krise
- Bereits im Exposé auf Einzelbesichtigungen hinweisen.
- Kein Körperkontakt – aufs Händeschütteln verzichten und auch auf die Nies- und Hustenetikette achten, zudem einen Abstand von ein bis zwei Metern zueinander halten.
- Kein Austausch von Dokumenten – diese besser vorab oder direkt nach dem Termin dem Interessenten digital zukommen lassen.
- Kontakt zu Gegenständen meiden – offene Innentüren ermöglichen eine Besichtigung, ohne ständig Klinken anfassen zu müssen. Sollte dies nicht immer möglich sein, dann sollten alle Kontaktflächen regelmäßig gründlich desinfiziert werden.
- Desinfektionsmittel – für Anbieter empfiehlt sich ein Fläschchen Desinfektionsmittel, damit Interessenten ihre Hände desinfizieren können und bei der Besichtigung entspannt sein können
- Community- oder Schutzmaske – über die bundesweite Maskenpflicht, für beispielweise den ÖPNV, hinaus empfiehlt sich für Anbieter das Tragen einer Maske über Nase und Mund beim Treffen zu einer Besichtigung, um dem Interessenten Sicherheit zu signalisieren
Muss der Mieter während der Coronapandemie der Besichtigung seiner Wohnung zustimmen?
Eine Wohnung, die bereits gekündigt ist, sollte weitervermietet werden können. Daher muss auch für die Besichtigung einer noch bewohnten Wohnung eine Möglichkeit gefunden werden, wie diese Interessenten gezeigt werden kann. Während der Coronakrise sollten Vermieter, Mieter und Interessent das Gespräch miteinander suchen: Ist die Besichtigung nicht zu verschieben? Kann sie vielleicht virtuell gemacht werden?
Besondere Rücksicht sollte dabei auf diejenigen genommen werden, die aus gesundheitlichen Gründen Angst vor Kontakten haben. Ebenso ist besondere Vorsicht bei gefährdeten Personen geboten. Wenn ältere Personen oder jene mit Vorerkrankungen beteiligt sind, sollten, im Falle einer unumgänglichen Besichtigung, die Vorsichtsmaßnahmen umso schärfer ausfallen.
In jedem Fall sollten die Umstände für den Mieter zumutbar bleiben und die Gesundheit aller im Vordergrund stehen. Achtung: Für Mieter, die unter Quarantäne stehen, „gelten andere Regeln. Hier ist das Gesundheitsamt zu befragen, wie vorgegangen werden soll,“ sagt Julia Wagner.
In dieser Corona-bestimmten Zeit sollte mit Augenmaß vorgegangen werden. Da sich die Regelungen in den einzelnen Bundesländern ein wenig unterscheiden, „kommt es maßgeblich auf den Wortlaut der einzelnen Verordnungen an, was noch erlaubt ist und was nicht,“ gibt Wagner zu bedenken.
Diese Situation ist für uns alle neu und dementsprechend sollte mit Rücksicht und Verständnis auf jeden einzelnen und seine spezielle Situation gehandelt werden. Sollte der Verdacht aufkommen, sich infiziert zu haben, „so sollte man sich an die Coronaberatungsstellen oder seinen Hausarzt wenden und vorsorglich erst einmal zu Hause bleiben und alle Kontaktpersonen informieren,“ erinnert Julia Wagner.